Im hektischen Arbeitsalltag träumen viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom nächsten Urlaub, um einmal richtig abschalten zu können. Doch gerade in Gesprächen mit Freundinnen und Freunden oder Kolleginnen und Kollegen stellt sich oft die Frage: Welche Urlaubsansprüche habe ich eigentlich wirklich? Viele können aus dem Stegreif nicht genau sagen, wie viele Urlaubstage ihnen gesetzlich zustehen oder unter welchen Bedingungen sie ihren Urlaub einreichen können. Hier kommen Missverständnisse ins Spiel, die zu Unsicherheiten führen können. Ein klarer Blick auf die gesetzlichen Regelungen kann helfen, Unklarheiten zu beseitigen und den eigenen Urlaubsanspruch selbstbewusst einzufordern – sei es bei Unsicherheiten bezüglich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, bei Krankheitsfällen im Urlaub oder bei der Frage, was mit nicht genommenen Urlaubstagen geschieht.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 24 bzw. 20 Werktage Urlaub pro Jahr.
- Bei einer Erkrankung im Urlaub können die betroffenen Tage unter Vorlage eines Attests als Krankheitstage geltend gemacht werden.
- Resturlaub muss in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, es sei denn, vertragliche Regelungen sehen etwas anderes vor.
Welche Urlaubsrechte haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Die Rechte rund um den Urlaubsanspruch sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten. In Deutschland haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Anspruch ist unabdingbar, was bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nicht einfach weniger Urlaubstage vergeben können als gesetzlich vorgesehen. Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass nicht genommene Urlaubstage einfach verfallen können. Es gibt klare Regelungen zur Übertragung von Resturlaub. Dies kann häufig zu Konflikten führen, wenn beispielsweise die betrieblichen Belange gegen eine ungewollte Häufung von Urlaubstagen im späteren Jahresverlauf abgewogen werden müssen. In jedem Fall ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin über planbare Urlaubszeiten auszutauschen, um Missverständnisse und Frust zu vermeiden.
Wie viel Urlaub ist gesetzlich vorgegeben?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr, basierend auf einer Sechs-Tage-Arbeitswoche. Arbeitet jemand weniger Tage in der Woche, wird der Urlaub pro rata temporis angepasst. Somit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einer Fünf-Tage-Arbeitswoche Anspruch auf 20 Urlaubstage. Wichtig ist dabei zu beachten, dass diese Mindestanzahl nur die untere Grenze darstellt; viele Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge gewähren mehr Urlaubstage. Unternehmen nutzen zusätzliche Urlaubstage oft als Anreiz im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte, weshalb es sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt, die unterschiedlichen Angebote genau zu vergleichen.
Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so gilt der Grundsatz: Krankheitstage sind keine Urlaubstage. Voraussetzung dafür ist jedoch die unverzügliche Anzeige der Krankheit beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der Nachweis durch ein ärztliches Attest. Diese Krankheitstage werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin sollte in schriftlicher Form erfolgen, um eventuellen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind sich dieser Regelung nicht bewusst und verpassen so die Chance, ihre vollen Urlaubsansprüche wahrzunehmen.
Weitere häufige Fragen zu Urlaubsrechten
Häufig gestellte Fragen betreffen die Übertragung von Resturlaub und Sonderregelungen, etwa während der Elternzeit. Resturlaub muss grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, andernfalls verfällt er. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es nur dann, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte. In solchen Fällen kann eine Übertragung auch über den 31. März hinaus möglich sein. Besondere Regelungen greifen auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Elternzeit, wo unter bestimmten Bedingungen anders mit dem Urlaubsanspruch verfahren werden kann. Zu solchen Bedingungen gehört häufig, dass Resturlaub auf die Zeit nach der Elternzeit verschoben werden kann, wenn dieser nicht mehr vorher genommen werden konnte. Eine klärende Kommunikation mit der Personalabteilung ist hierbei entscheidend, um die individuellen Möglichkeiten auszuschöpfen und Missverständnisse zu vermeiden.
Für ausführlichere Informationen zu Ihrem individuellen Fall oder einer rechtlichen Beratung können Sie gerne die Expertise der Anwältin für Arbeitsrecht, Catharina Menzel, in Anspruch nehmen.