Probezeit – Rechte für Firmen und Mitarbeitende

Im Arbeitsleben ist sie ein wichtiger und für viele Arbeitgebende unverzichtbarer Bestandteil: die Probezeit. Fast alle Arbeitsverträge sehen eine Probezeit für den Beginn der Tätigkeit vor. Doch nur die wenigsten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wissen, welche Auswirkungen die Probezeit auf das Arbeitsverhältnis wirklich hat.



Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgebende und Arbeitnehmende können im Arbeitsvertrag eine Probezeit von maximal sechs Monaten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
  • Während der Probezeit wird die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitgebende auf zwei Wochen verkürzt.
  • Auch ohne Probezeit gilt in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses nur begrenzter Kündigungsschutz.

Was ist eine arbeitsvertragliche Probezeit?

Eine Probezeit kann zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem oder der Mitarbeitenden vereinbart werden. Sie ist aber nur in Ausnahmefällen (wie z. B. bei Auszubildenden) verpflichtend. Durch die Vereinbarung einer Probezeit werden die gesetzlichen Kündigungsfristen modifiziert. Sie kann gemäß § 622 Abs. 3 BGB nur für eine Dauer von sechs Monaten vereinbart werden. Auch wenn im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit vereinbart wurde, gilt sie daher trotzdem nur in den ersten sechs Monaten.


Auswirkungen der Probezeit auf Kündigungsfristen

Grundsätzlich können Arbeitgebende und Arbeitnehmende ein Arbeitsverhältnis nur mit einer Frist von vier Wochen zur Mitte oder zum Ende des Monats kündigen. Eine schnelle Lösung des Vertrags ist also nicht möglich. Wenn der Arbeitgebende also am 04.10. eine Kündigung ausspricht, endet der Vertrag erst am 15.11. und nicht genau nach vier Wochen. 

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin jedoch eine Probezeit, wird die Kündigungsfrist verkürzt. Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Wochen. Außerdem tritt die Vertragsbeendigung nicht mehr erst zur Monatsmitte oder zum Monatsende ein. Kündigt eine Partei also am 04.10. den Arbeitsvertrag, endet er am 18.10.


Weitere Besonderheiten während der Probezeit

Die Probezeit hat nur Auswirkungen auf die Kündigungsfristen. Entgegen der landläufigen Meinung besteht insbesondere keine Urlaubssperre oder Ähnliches in der Probezeit. Allerdings gelten auch ohne Vereinbarung einer Probezeit in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses einige Besonderheiten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende. Wird keine Probezeit vereinbart, werden die ersten sechs Monate der Anstellung auch als Wartezeit bezeichnet.

Einfache Kündigungsmöglichkeiten für Firmen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden in Deutschland vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen geschützt. Dieser sogenannte allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Der Arbeitgebende muss daher bei einer Kündigung einen speziellen Kündigungsgrund nachweisen, der personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein kann. Es gelten also strenge Kündigungsvoraussetzungen.

In der Wartezeit besteht allerdings kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG – und zwar unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit. Firmen können daher nicht nur besonders schnell die Anstellung beenden, sondern in der Regel sogar ohne Angabe von Gründen.

Begrenzter Kündigungsschutz für Mitarbeitende

Mitarbeitende genießen zwar zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht den allgemeinen Kündigungsschutz, im Einzelfall kann aber der besondere Kündigungsschutz greifen. Hierzu zählt beispielsweise der Schutz für Schwangere. Sie genießen schon in den ersten sechs Monaten der Tätigkeit Kündigungsschutz.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können auch schon in der Probezeit oder Wartezeit der Anstellung Elternzeit nehmen. In diesem Fall greift der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit auch schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.


Probezeit – ein möglichst unverbindlicher Kennenlernprozess

Die Vereinbarung einer Probezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bietet für Firmen und Mitarbeitende die Möglichkeit, sich ohne langfristige Bindungen gegenseitig kennenzulernen. Beide Parteien können den Vertrag schnell und unkompliziert beenden. Doch auch wenn der Kündigungsschutz während der ersten sechs Monate begrenzt ist, sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht schutzlos. Greift beispielsweise ein besonderer Kündigungsschutz, kann eine Kündigung unwirksam sein. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sollten sich daher bei Ausspruch oder Erhalt einer Kündigung während der Probezeit von einer erfahrenen Anwältin für Arbeitsrecht beraten lassen.