Juristische Beratung zu Kaufverträgen in München

Am Wirtschaftsstandort München werden täglich unzählige Verträge zwischen verschiedenen Vertragsparteien geschlossen. Wie ein Vertrag zustande kommt und welche Voraussetzungen für seine Wirksamkeit erfüllt sein müssen, ist im Allgemeinen Vertragsrecht geregelt. Dieses findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 145 ff. wieder. Als wichtigster Grundsatz ist hier die Vertragsfreiheit, im Fachjargon auch als Privatautonomie bekannt, zu nennen. Diese Vertragsfreiheit erfährt wiederum Einschränkungen durch gesetzliche Regelungen, die beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen, aber auch Diskriminierungsverbote oder sittenwidrige Verträge betreffen.

Als Rechtsanwältin für Vertragsrecht kennt sich Catharina Menzel mit den gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus. Dementsprechend werden Mandantinnen und Mandanten in unserer Kanzlei in München fachkompetent zu allen juristischen Fragen rund um privatrechtliche Verträge betreut.

Typische Verträge sind:

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • Dienstvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Reisevertrag
  • Gesellschaftsvertrag
Ein Händeschütteln zwischen zwei Geschäftsmännern
© AdobeStock/Phoenixpix

Was beinhaltet ein Kaufvertrag?

Zunächst einmal ist ein Kaufvertrag, bis auf wenige Ausnahmen, formfrei. Inhaltlich dürfen allerdings einige zentrale Bestandteile nicht fehlen, um die rechtliche Wirksamkeit des Vertrags zu sicherzustellen. Darunter fallen folgende Angaben:

  • Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Benennung des Kaufgegenstands
  • Laufzeit und Kündigungsfristen
  • Zahlungs- und Lieferbedingungen
  • Gewährleistungen
  • Verzugsregelungen (z.B. im Falle von Schadenersatz, Neulieferung etc.)
  • Erfüllungsort des Kaufvertrages
  • Regelung zur Absicherung der Zahlung

Vertragstypische Rechte für Käufer und Verkäufer

Probleme bei der Abwicklung von Kaufverträgen sind im Geschäftsleben an der Tagesordnung. Sei es, weil der Verkäufer bzw. die Verkäuferin die Ware nicht liefert, die gelieferte Ware defekt ist oder der Käufer bzw. die Käuferin nach Erhalt des Produkts nicht bezahlt.

Käufer

Nach § 433 Abs.1 BGB hat der Käufer bzw. die Käuferin einen Anspruch auf Übergabe der Sache und erhält das Eigentumsrecht an dieser. Liefert die verkaufende Partei die Ware nicht rechtzeitig, hat die kaufende Partei zunächst einmal die Möglichkeit, schriftlich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten aufzufordern. Kommt der Verkäufer bzw. die Verkäuferin dem nicht nach, obliegt es dem Käufer oder der Käuferin, ob er seinen bzw. ihren Anspruch auf Übergabe der Ware gerichtlich einklagt oder vom Vertrag zurücktritt und damit auch den Kaufpreis (inkl. Schadenersatzanspruch) zurückverlangt.

Verkäufer

Auf der anderen Seite hat der Verkäufer bzw. die Verkäuferin Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Sollte die kaufende Partei ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, empfiehlt es sich auch hier, zunächst schriftlich mit Einschreiben zur Zahlung des vereinbarten Preises aufzufordern. Im zweiten Schritt kann der Verkäufer oder die Verkäuferin vor Gericht ziehen, um die Durchsetzung des Zahlungsanspruches zu erwirken. Andernfalls besteht aber auch die Möglichkeit aufseiten des Verkäufers bzw. der Verkäuferin, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzufordern.

Überschrift Vertrag mit mehreren Schlagworten zu diesem Begriff im Hintergrund
© AdobeStock/CrazyCloud

Wie kann eine Kanzlei für Vertragsrecht unterstützen?

Sie haben als Käufer bzw. Verkäuferin mangelhafte Ware erhalten oder das Produkt wurde gar nicht erst geliefert? Oder warten Sie als Verkäufer bzw. Verkäuferin vergeblich auf die Zahlung der von Ihnen gelieferten Ware, obwohl Sie alle Vertragspflichten erfüllt haben? Als erfahrene Kanzlei für Vertragsrecht in München vertreten wir beide Vertragsparteien mit juristischer Fachkompetenz.

Das Ziel unserer Beratung besteht in einer außergerichtlichen Lösungsfindung, wobei wir im Ernstfall auch vor Gericht den rechtlichen Anspruch unserer Mandantschaft durchsetzen. Gerne nehmen wir uns die Zeit, Sie in einem ersten Beratungsgespräch persönlich kennenzulernen, um Sie über Ihre Rechte, Pflichten und Handlungsoptionen aufzuklären.