Vom 24. November 2021 bis zum 19. März 2022 waren Arbeitgeber aufgrund der Pandemie verpflichtet, ihren Angestellten die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice anzubieten. Die Angestellten hatten im Gegenzug die Pflicht, dieses Angebot anzunehmen. Diese Regelung galt für Beschäftigte in Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten. Nach Beendigung der Homeoffice-Pflicht steht die Frage im Raum, ob für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich ein Recht auf Homeoffice besteht. Rechtsanwältin Catharina Menzel klärt Sie über die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für das Arbeiten im Homeoffice auf.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Aktuelle Regelungen zum Homeoffice in Deutschland
- Darf ohne Absprache im Homeoffice gearbeitet werden?
- Das gilt es für Arbeitgeber in Bezug auf Homeoffice zu beachten
- Arbeiten im Homeoffice – das muss im Arbeitsvertrag geregelt sein
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland gibt es derzeit keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice.
- Angestellte, die im Homeoffice arbeiten möchten, benötigen hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers.
- Um arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden, sollte das Homeoffice im Arbeitsvertrag detailliert geregelt sein.
Aktuelle Regelungen zum Homeoffice in Deutschland
In den Niederlanden ist es seit 2015 für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen möglich, das Recht auf die Arbeit im Homeoffice rechtlich bindend einzufordern. Hierzulande obliegt die Entscheidung, ob die Arbeit im Homeoffice möglich ist, jedoch dem Arbeitgeber.
Einen generellen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland derzeit nicht. Das Arbeitsrecht besagt, dass Angestellte keinen juristischen Anspruch auf das Arbeiten zu Hause haben. Im Rahmen der Pandemie wurde allerdings eine Debatte bezüglich der Einführung eines Rechtes auf Homeoffice entfacht.
Darf ohne Absprache im Homeoffice gearbeitet werden?
Angestellte, die ohne vorherige Absprache mit ihrem Arbeitgeber nicht am Arbeitsplatz erscheinen und stattdessen im Homeoffice arbeiten, haben arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Liegt ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, können Angestellte abgemahnt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Hauptpflicht oder um eine Nebenpflicht handelt. Die Präsenzpflicht auf der Arbeit gilt als Nebenpflicht. Ein Verstoß gegen diese ist kein Grund zur fristlosen Kündigung. Nach der zweiten oder dritten Abmahnung können Angestellte allerdings fristlos und außerordentlich gekündigt werden.
Das gilt es für Arbeitgeber in Bezug auf Homeoffice zu beachten
Wenn mit den Angestellten eine Einigung auf Homeoffice getroffen wurde, gilt es für Arbeitgeber, wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. Arbeitgeber sind verpflichtet, in Bezug auf das Homeoffice bestimmte Vorschriften zu beachten, da ansonsten Bußgelder drohen. Folgendes sollte rechtssicher geklärt werden:
- Arbeitsschutz
- Datenschutz
- Arbeitszeitregelungen
- Mitbestimmung bei mobiler Arbeit
- Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Arbeiten im Homeoffice – das muss im Arbeitsvertrag geregelt sein
Im Arbeitsvertrag sollten die Regelungen zu der Arbeit im Homeoffice stets konkret festgehalten werden. Andernfalls können vermeidbare Konflikte zwischen Arbeitgebern und Angestellten entstehen. Folgende Punkte sollte der Arbeitsvertrag bezüglich des Homeoffice enthalten:
- Zeitlicher Arbeitsumfang
- Erreichbarkeit im Homeoffice
- Übertragung der Dokumentationspflicht
Alternativ können Arbeitgeber ihren Angestellten die Gestaltung der Arbeitszeit überlassen und im Rahmen der Vertrauensarbeit auf eine detaillierte Erfassung verzichten. Die Pflicht der Arbeitgeber, Überstunden zu dokumentieren, kann auf die Angestellten übertragen werden. Bei selbstbestimmten Überstunden sollte jedoch grundsätzlich geregelt sein, dass durch diese keine zuschlagsfähigen Arbeitszeiten ausgelöst werden.
Lassen Sie sich bei arbeitsrechtlichen Fragen unbedingt von einem erfahrenen rechtlichen Beistand wie der Anwältin für Arbeitsrecht in München Catharina Menzel beraten, um Ihre Interessen bestmöglich durchsetzen zu können. Rechtsanwältin Catharina Menzel ist hier Ihr kompetenter Ansprechpartner.