Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden geht es oft um die Thematik eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses: Entweder wird ein solches trotz Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gar nicht erst ausgestellt oder es erfüllt nicht die vorgegebenen formellen oder inhaltlichen Anforderungen. Doch welche Vorgaben sieht das Gesetz überhaupt vor? Und wie kann ein Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis wirksam geltend gemacht werden? Dies und mehr erklärt Ihnen Rechtsanwältin Catharina Menzel als Anwalt für Arbeitszeugnisse im folgenden Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Arbeitszeugnis muss schriftlich erfolgen und formell korrekt sein.
- Inhaltlich muss es alle wichtigen Daten und – je nach Art des Zeugnisses – eine detaillierte Beschreibung der Arbeitstätigkeit enthalten.
- Bei Weigerung oder fehlerhaftem Zeugnis kann der oder die Arbeitnehmende Klage erheben.
Formelle Anforderungen an ein Arbeitszeugnis
Mit dem Arbeitszeugnis stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis aus. Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden zwischen
- dem Zwischenzeugnis während eines laufenden Arbeitsverhältnisses,
- einem vorläufigen Arbeitszeugnis kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- und dem Endzeugnis, das der oder die Arbeitnehmende nach dem Ende der Beschäftigung erhält.
In jedem Fall hat ein Arbeitszeugnis schriftlich zu erfolgen. Ein elektronisches Arbeitszeugnis, z. B. per E-Mail, ist daher unzulässig. Zudem muss zwingend eine Unterschrift durch den Arbeitgeber bzw. dessen Stellvertretung vorhanden sein. Ein Arbeitszeugnis sollte auch optisch tadellos sein: Bestenfalls sollte es auf dickerem Papier gedruckt werden, welches den Firmenbriefkopf enthält. Es sollte sauber und ohne Flecken oder Ausbesserungen sein. Unzulässig sind auch geheime Zeichen oder Ähnliches auf dem Dokument.
Was ist inhaltlich erlaubt?
Hinsichtlich des Inhalts hat das Arbeitszeugnis vor allem die folgenden Daten zu enthalten:
- den vollständigen und korrekten Namen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
- die Daten des Arbeitgebers bzw. dessen Unternehmen
- die genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses
- eine möglichst ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche
Handelt es sich um ein einfaches Zeugnis, reichen die vorangehenden Ausführungen aus, um die inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Verlangt der oder die Arbeitnehmende jedoch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, muss darin eine detaillierte Bewertung über die Leistung und das Verhalten des oder der Angestellten enthalten sein.
Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis ist für Arbeitnehmer und -innen essentiell, wenn es um die Bewerbung für eine neue Stelle geht. Daher hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin grundsätzlich ein Recht auf Erteilung eines fehlerfreien Arbeitszeugnisses im Fall einer Kündigung. Dies umfasst sowohl formelle als auch inhaltliche Fehler. Hinsichtlich des Inhalts kommt es jedoch darauf an, ob es sich um einen bedeutenden Fehler handelt. Unbedeutende Fehler sind laut Arbeitsgericht meist nicht so erheblich, sodass sich daraus kein Anspruch auf Korrektur ergibt.
Allerdings muss der oder die Arbeitnehmende, um das Recht auf ein Arbeitszeugnis geltend zu machen, ausdrücklich bei seinem Arbeitgeber danach verlangen. Sollte der Arbeitgeber sich weigern, ein Arbeitszeugnis auszustellen, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Klage auf Ausstellung eines solchen erheben. Gerne unterstützen wir Sie dabei und vertreten Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich.
Fazit
Arbeitnehmer und -innen haben – spätestens im Fall einer Kündigung – ein Anrecht auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dabei hat der Arbeitgeber die genannten formellen und inhaltlichen Erfordernisse zu erfüllen. Weigert er sich oder stellt er ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis aus, bleibt dem oder der Arbeitnehmenden der Klageweg. Rechtsanwältin Catharina Menzel berät und informiert Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.