Ein Arbeitsunfall ist schnell geschehen und kann für die Gesundheit oder das Eigentum von Arbeitnehmenden dramatische Auswirkungen haben. Den Betroffenen stellt sich daher die Frage, wer für die Schäden aufkommen muss. Als erfahrene Anwältin für Arbeitsrecht in München gibt Ihnen Rechtsanwältin Catharina Menzel in diesem Artikel alle wesentlichen Informationen zur Haftung bei einem Arbeitsunfall.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Grundsatz: Haftung der Unfallversicherung für Personenschäden nach Arbeitsunfall
- Ausnahmen von der Haftungsbefreiung bei Personenschäden
- Regress bei Dienstunfall infolge grober Fahrlässigkeit
- Haftung bei Sachschäden nach Arbeitsunfall
- Fazit: Durchsetzung von Dienstunfallschäden nur nach anwaltlicher Beratung
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Personenschäden infolge betrieblich veranlasster Tätigkeiten ersetzt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden.
- Wichtige Ausnahmen hierzu stellen vorsätzliche Schädigung von Arbeitgebenden oder Mitarbeitenden sowie Wegeunfälle dar.
- Die gesetzliche Unfallversicherung kann den Schädiger oder die Schädigerin auch bei grob fahrlässigem Verhalten in Regress nehmen.
- Sachschäden reguliert die gesetzliche Unfallversicherung nicht, sodass regelmäßig der Schädiger bzw. die Schädigerin haftet.
Grundsatz: Haftung der Unfallversicherung für Personenschäden nach Arbeitsunfall
In den meisten Fällen sind Arbeitgebende von der Haftung befreit und die gesetzliche Unfallversicherung greift ein, wenn es zu einem Personenschaden – also zu einer Gesundheitsverletzung – bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit kommt. Betrieblich veranlasst ist eine Tätigkeit, die den Arbeitnehmenden arbeitsvertraglich übertragen wurde und die sie im Interesse der Arbeitgebenden ausführen.
Die gesetzliche Unfallversicherung reguliert den Personenschaden in der Regel auch dann, wenn der Schadensverursacher bzw. die Schadensverursacherin ein Arbeitskollege oder eine Arbeitskollegin ist. Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist aber ebenfalls, dass der Unfall im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht wurde.
Ausnahmen von der Haftungsbefreiung bei Personenschäden
Das Gesetz sieht allerdings zwei wichtige Ausnahmen von der Haftungsbefreiung zugunsten von Arbeitgebenden und Mitarbeitenden vor. Zum einen können sich Arbeitgebende nicht auf die Haftungsbefreiung berufen, wenn sie den Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schaden durch Handgreiflichkeiten oder wissentliche oder willentliche Unterlassung von Arbeitsschutzmaßnahmen entsteht.Zum anderen greift die Unfallversicherung dann nicht ein, wenn ein Personenschaden auf dem Arbeitsweg entstanden ist. Ein solcher Wegeunfall kann auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und umgekehrt eintreten.
Regress bei Dienstunfall infolge grober Fahrlässigkeit
Auch wenn die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden reguliert, kann sie in bestimmten Konstellationen die Leistungen von Arbeitgebenden oder Mitarbeitenden zurückfordern (sogenannter Regress). Das gilt schon dann, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Erforderlich ist also mindestens eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Beispiele hierfür sind:
- Einsatz von offenkundig defekten Maschinen, von denen Lebensgefahr für Arbeitnehmende ausgeht.
- Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen trotz eindeutiger Hinweise auf extreme Gefahren,
- Einteilung von ungelernten Arbeitnehmenden für lebensgefährliche Tätigkeiten oder
- Einsatz von offenkundig defekten Maschinen, von denen Lebensgefahr für Arbeitnehmende ausgeht.
Haftung bei Sachschäden nach Arbeitsunfall
Für Sachschäden am Eigentum greift die Haftungsprivilegierung nicht. Es gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass die Schädigenden für den von ihnen verschuldeten Schaden einzustehen haben. Arbeitgebende müssen sich dabei auch das Verschulden ihrer als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Mitarbeitenden anrechnen lassen.
Fazit: Durchsetzung von Dienstunfallschäden nur nach anwaltlicher Beratung
Zwar greift regelmäßig die gesetzliche Unfallversicherung bei Personenschäden infolge von Dienstunfällen ein, allerdings gelten verschiedene Ausnahmen. Ob diese Sonderfälle vorliegen, sollten Sie unbedingt von einer professionellen Rechtsvertretung prüfen lassen. Kontaktieren Sie dazu umgehend Rechtsanwältin Catharina Menzel, um eine detaillierte und verlässliche Beratung zu erhalten.